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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien 20
 

1. Auftrag

Aufträge bzw. Änderungen zu diesen werden nur in schriftlicher Form mit firmenmäßiger Zeichnung angenommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. sind solche unwirksam.

Werden im Zuge der Durchführung des Auftrages weitere Leistungen erforderlich, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, so wird die Versuchsanstalt vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herstellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so sind die geänderten Vertragsbedingungen bzw. der geänderte Erfüllungstermin schriftlich zu vereinbaren.
 

2. Untersuchungen außerhalb der Versuchsanstalt

Soweit zur Vertragserfüllung Untersuchungen außerhalb der Versuchsanstalt vorzunehmen sind, hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten zu ermöglichen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die zu untersuchenden Objekte in einer Weise zugänglich sind, die eine ungehinderte Vertragserfüllung zulässt. Insbesondere hat der Auftraggeber alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte (einschließlich der Rechte der Republik Österreich, die nicht der Versuchsanstalt zuzuordnen sind) zu treffen. Im Falle von Probenahmen ist die Versuchsanstalt nicht für die Verschließung der Probenahmestellen, die Beseitigung von Schutt, allenfalls entstandene Schäden (z.B. Flurschäden) und das Aufstellen von Absperrvorrichtungen verantwortlich.
 

3. Kosten

Die im Anbot angeführten Kosten beziehen sich auf den im Vertrag festgelegten Leistungsumfang. Auskünfte, Beratungen, Wiederholungsprüfungen, Ergänzungsprüfungen etc. werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Verrechnungsbasis werden die jeweils gültigen Gebührensätze für Ziviltechniker herangezogen.
 

4. Ergebnisse

Auftragsergebnisse werden dem Auftraggeber in schriftlicher Form (Prüf-, Inspektionsbericht, Kurzbericht, Gutachten, Brief, etc.) mitgeteilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Versuchsanstalt bei der Weitergabe von Ergebnissen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Der Versuchsanstalt verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht. Durch Vergütung erwirbt der Auftraggeber nicht das Recht, die Leistungen ohne Einwilligung der Versuchsanstalt zu anderen als den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten die Verwendung zu ermöglichen.
 

5. Geheimhaltungspflicht

Die Versuchsanstalt verpflichtet sich, soweit sie der Auftraggeber nicht schriftlich davon befreit, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über betriebliche und geschäftliche Belange des Auftraggebers sowie zur Überbindung dieser Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen. Die Versuchsanstalt ist verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes zu verwenden.
 

6. Veröffentlichungsrecht

Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen vom Auftragsgeber nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung der Versuchsanstalt veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Versuchsanstalt.
 

7. Prüfgut, Unterlagen, Informationen

Der Auftraggeber hat der Versuchsanstalt alle Prüfgüter, Unterlagen etc. frei Haus beizustellen und alle notwendigen Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Pflicht, Eigenarten des Prüfgutes, die zu einer Gefährdung in der Versuchsanstalt bzw. Dritter führen könnten, bekanntzugeben. Die Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen und das Einlangen einer vereinbarten Vorauszahlung sind die Voraussetzung für den Beginn der Untersuchungen. AGB 2012
 

8. Haftung

Die Versuchsanstalt haftet nicht für Schäden, die am bezeichneten Prüfgut durch Transport, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser oder höhere Gewalt entstehen, soweit sie nicht auf ein von ihr zu vertretendes grobes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung typisch oder notwendig verbunden sind. Die Versuchsanstalt haftet sohin ausschließlich bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislastumkehr für groben Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen Ferner wird jegliche Haftung der Versuchsanstalt – auch bei leichter Fahrlässigkeit – für Ansprüche aus entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

Festgehalten wird, dass die von der Versuchsanstalt durchgeführten Untersuchungen nicht den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unterliegen und die Leistungen (Untersuchungen) der Versuchsanstalt nicht die Prüfung der Fehlerfreiheit im Sinne des Produkthaftungsgesetzes umfassen.
 

9. Rücktrittsrecht

Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber zurückgenommen, eingeschränkt oder zeitlich verschoben, so hat die Versuchsanstalt Anspruch auf angemessenen Kosten- und Schadenersatz.

Die Versuchsanstalt ist berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, wenn

a) über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird

b) eine rechtzeitige Erfüllung des Auftrages durch Umstände die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist

c) im Falle vereinbarter gänzlicher oder teilweiser Vorausleistungspflicht des Auftraggebers, dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.

Erklärt die Versuchsanstalt ihren Rücktritt vom Auftrag in den o.a. Fällen, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller ihrer bisher entstandenen Kosten.
 

10. Aufbewahrung und Beseitigung des Prüfgutes

Abtransport, Behandlung und Verbleib von Prüfgütern sind bei der Auftragserteilung zu vereinbaren, andernfalls behält sich die Versuchsanstalt freie Entscheidung darüber vor. Es steht der Versuchsanstalt frei, Prüfgüter die nicht spätestens 3 Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgeholt werden, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu verwahren und sich derer unter Einhaltung der Gewährleistungsfrist zu entledigen bzw. diese zu vernichten.
 

11. Mängelansprüche/Aufrechnungsverbot

Mängelrügen müssen spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Untersuchungsergebnisses schriftlich bei der Versuchsanstalt eingebracht werden. Nach Ablauf der genannten Frist sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz verfristet. Die Zahlungsverpflichtung für den Prüfauftrag wird durch eine Mängelrüge weder aufgehoben noch erstreckt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von der Versuchsanstalt mit Forderungen des Auftraggebers ist sohin ausgeschlossen.
 

12. Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen sind in österreichischer Währung innerhalb 30 Tage nach Erhalt der Rechnung abzugsfrei zu entrichten.
 

13. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Versuchsanstalt, die nicht im außergerichtlichen Verfahren beilegbar sind, gilt je nach Streitwert die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien oder des Handelsgericht Wien als vereinbart.

Auf die Rechtsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches (sowohl formelles als auch materielles) Recht Anwendung.
 

14. Verbraucher

Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bedingungen nur insoweit, als dieses nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

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